„Wer kein Ziel hat, verliert sich im Nebel. Mein Wahlprogramm: Damit Politik in Neuburg wieder messbar wird.“
Warum wir das Bauleitverfahren zur Brummer-Erweiterung jetzt endgültig beenden
Seit 2019 läuft ein Bauleitverfahren zur möglichen Erweiterung des Logistikbetriebs Brummer im Neuburger Bannwald. Viele Bürgerinnen und Bürger haben sich daran beteiligt – über 100 Stellungnahmen wurden abgegeben, überwiegend kritisch.
Wichtig ist:
Dieses Verfahren wurde nie abgeschlossen.
Es gibt:
keinen beschlossenen Bebauungsplan,
keine genehmigte Änderung des Flächennutzungsplans,
keine Rodungsgenehmigung für den Bannwald,
keine festgelegte Ersatzaufforstungsfläche,
keinen Vertrag zwischen Gemeinde und Unternehmen.
Damit ist kein Baurecht entstanden.
Das Verfahren ist rechtlich unvollendet – aber bis heute formal nicht beendet.
Warum wir handeln müssen
Der betroffene Bereich liegt im geschützten Bannwald. Eine Rodung ist dort nur unter sehr strengen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Diese Voraussetzungen wurden bislang nicht erfüllt oder konkret nachgewiesen.
Zudem sind zentrale Fragen zu Umwelt, Wasser, Verkehr und Lärm nicht abschließend geklärt.
Ein Verfahren mit so erheblichen offenen Punkten darf nicht „schwebend“ weiterlaufen.
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, es fortzuführen – und rechtlich auch nicht gebunden.
Was wir jetzt beantragen
Wir legen dem Gemeinderat einen klaren, rechtssicheren Beschluss vor:
Das Bauleitverfahren wird formell eingestellt.
Der Beschluss von 2020 zur reduzierten Erweiterungsfläche wird aufgehoben. Klick hier zum Beschluss
Damit wird das Verfahren endgültig beendet.
Diese Entscheidung schafft Klarheit – für die Bürgerinnen und Bürger, für die Verwaltung und auch für das Unternehmen.
Was das nicht bedeutet
Selbstverständlich kann ein Unternehmen jederzeit einen neuen Antrag stellen.
Dann müsste jedoch ein völlig neues Verfahren mit vollständigen Unterlagen, transparenter Prüfung und klarer Rechtsgrundlage beginnen.
Unsere Verantwortung gilt dem Bannwald, dem Klima, der Lebensqualität und einer rechtssicheren Gemeindepolitik.
Nachfolgend finden Sie die vollständige Beschlussvorlage für den Gemeinderat sowie die ausführliche juristische Begründung im Wortlaut:
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Formelle Beschlussvorlage für den Gemeinderat
Juristische Begründung
Beschlussgegenstand
Einstellung des Bauleitplanverfahrens zur
Änderung des Flächennutzungsplans (Deckblatt 50)
Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „GE Schmelzing – Brummer“ (Deckblatt 4)
sowie Aufhebung des Beschlusses vom 20.01.2020 zur Fortführung mit reduzierter Planungsfläche.
Der Gemeinderat beschließt:
§ 1 Feststellung des Verfahrensstandes
Der Gemeinderat stellt fest, dass
das Bauleitplanverfahren zur 50. Änderung des Flächennutzungsplans (Deckblatt 50) sowie
das Bauleitplanverfahren zur Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „GE Schmelzing – Brummer“ (Deckblatt 4)
nicht durch Feststellungsbeschluss (FNP) bzw. Satzungsbeschluss (Bebauungsplan) abgeschlossen wurden.
Ein wirksames Planungsrecht ist nicht entstanden.
§ 2 Einstellung des Bauleitplanverfahrens
Die genannten Bauleitplanverfahren werden gemäß § 1 Abs. 3 BauGB eingestellt.
Weitere planerische Bearbeitung erfolgt nicht.
§ 3 Gegenstandslosigkeit früherer Beschlüsse
Der Beschluss des Gemeinderats vom 20.01.2020 zur Fortführung des Verfahrens mit einer reduzierten, im Lageplan „rot“ umrandeten Fläche wird für gegenstandslos erklärt.
§ 4 Verwaltungsvollzug
Die Verwaltung wird beauftragt:
das Planungsbüro und die Firma Brummer schriftlich über die Einstellung zu informieren,
die beteiligten Träger öffentlicher Belange zu unterrichten,
die Öffentlichkeit über die Einstellung des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Ein Anspruch Dritter auf Aufstellung oder Fortführung eines Bauleitplanverfahrens besteht nicht.
Die gemeindliche Planungshoheit umfasst ausdrücklich auch die Entscheidung, ein begonnenes Verfahren einzustellen.
Das Verfahren wurde:
eingeleitet,
öffentlich ausgelegt,
mit Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt,
jedoch:
kein Feststellungsbeschluss zur FNP-Änderung gefasst,
kein Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst,
keine Genehmigung erteilt,
keine Bekanntmachung vorgenommen.
Damit ist kein wirksamer Bauleitplan entstanden.
Rechtsfolge:
Es besteht lediglich ein schwebendes, nicht abgeschlossenes Planungsverfahren.
Dieses kann jederzeit durch Gemeinderatsbeschluss eingestellt werden.
1. Bannwald
Der betroffene Bereich liegt im ausgewiesenen Bannwald.
Nach Art. 9 BayWaldG ist eine Rodung grundsätzlich unzulässig und nur ausnahmsweise zulässig, wenn:
überwiegende Gründe des Gemeinwohls vorliegen,
keine Alternativen bestehen,
eine Ersatzaufforstung sichergestellt ist.
Im vorliegenden Verfahren wurde:
keine Rodungsgenehmigung beantragt,
keine Ersatzaufforstungsfläche konkret benannt,
keine rechtliche Sicherung einer Kompensationsfläche vorgenommen.
Damit fehlt eine zentrale Vollzugsvoraussetzung.
Ein Bebauungsplan, der faktisch nicht vollzogen werden kann, wäre abwägungsfehlerhaft.
2. Fehlende Konkretisierung der Ausgleichsmaßnahmen
Bei einem Eingriff dieser Größenordnung ist eine konkrete Ausgleichs- und Ersatzkonzeption zwingend.
Das Unterbleiben einer konkretisierten Ersatzflächenfestlegung stellt ein Abwägungsdefizit dar (§ 1 Abs. 7 BauGB).
3. Umwelt- und Fachbelange
Im Verfahren wurden über 100 Stellungnahmen abgegeben, darunter substanzielle Einwendungen insbesondere zu:
Immissionsschutz (Lärm, Verkehr)
Wasserrecht und Entwässerung
Naturschutz
Klimaschutzfunktion des Bannwaldes
Die Vielzahl und Intensität der Einwendungen erfordert eine besonders sorgfältige Abwägung.
Angesichts der offenen fachrechtlichen Fragen ist eine tragfähige Planreife nicht erreicht worden.
IV. Keine vertragliche oder vermögensrechtliche Bindung
Es besteht:
kein städtebaulicher Vertrag,
keine Kostenübernahmevereinbarung,
keine sonstige bindende Vereinbarung mit dem Unternehmen.
Ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen positiven Planungsabschluss ist daher rechtlich nicht entstanden.
Die Einstellung des Verfahrens löst keine vertraglichen Ersatzansprüche aus.
Die Einstellung eines Bauleitplanverfahrens ist zulässig, wenn:
kein abgeschlossener Plan besteht,
sachliche Gründe vorliegen,
die Entscheidung nicht willkürlich erfolgt.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt:
fehlende materielle Vollzugsfähigkeit,
ungeklärte Rodungsproblematik,
fehlende Ersatzaufforstung,
offene wasser- und immissionsschutzrechtliche Fragen,
erhebliche öffentliche Einwendungen,
keine rechtliche Bindung der Gemeinde.
Die Einstellung stellt daher eine rechtmäßige Ausübung der kommunalen Planungshoheit dar.